Erbverbrüdern
, verb. reg. von welchem nur das Mittelwort erbverbrüdert,
und das Hauptwort die Erbverbrüderung üblich sind. Die letzte
bestehet in einem Vertrage, worin sich zwey oder mehrere Häuser für
sich und ihre Erben zu gegenseitiger Freundschaft verbinden, und den übrig
bleibenden Theil zugleich zum Erben ihrer Güter einsetzen; dergleichen
Häuser alsdann erbverbrüdert heißen.
S. Erbeinigung. [
1871-1872]