Der Erbpacht
, des -es, plur. die -e, ein Pacht, nach welchem jemanden eine
Sache zum erblichen Eigenthume eingeräumet wird, zum Unterschiede von dem
Jahr- und Zeitpachte; [
1865-1866] im Oberdeutschen der
Erbbestand, Erbstand, an andern Orten der Leibpacht. Ingleichen das
jährliche Pachtgeld, welches von einer solchen Sache entrichtet wird.
Einem ein Gut in Erbpacht geben. Daher der Erbpachter, oder Erbpächter,
der ein Grundstück in Erbpacht bekommt, im Oberdeutschen der
Erbbeständer, das Erbpachtgut, der Erbpachtherr oder Erbverpachter u. s.
f. [
1867-1868]