Der Erbmeier, des -s, plur. ut nom. sing. in einigen, besonders Niedersächsischen Gegenden, so viel als ein Erbpachter, oder Erbzinsmann, ein erblicher Meier. S. Meier. Daher das Erbmeiergut, das Erbmeierding oder Erbmeiergericht, im Oberdeutschen der Dinghof, das Erbmeierrecht u. s. f. [1865-1866] | |