Der Erbkauf
, des -es, plur. die -käufe. 1) Nur noch in einigen
Gegenden, diejenige Art des Abzuges anzudeuten, vermittelst deren der fremde
Erbe oder an dessen Statt der Erblasser, die Erbschaft, die sonst dem Fiscus
verfallen war, von dem Landesherren los kaufen konnte. Erbkauf war der erste
Nahme, den diese Abgabe führete, und der schon im 12ten und 13ten
Jahrhunderte vorkommt, bis im 15ten Jahrhunderte die Ausdrücke Nachsteuer
und Abzug üblich wurden.
S. Erbgulden. 2) Ein erblicher Kauf, der auch Erb- und
Todkauf genannt wird, im Gegensatze des Kaufes auf Wiederkauf. [
1863-1864]