Der Erbbestand
, des -es, plur. inus. in einigen, besonders Oberdeutschen
Gegenden, der Erbpacht, (
S. dieses Wort;) auch wohl das Erbbeständniß,
der Erbbestand. Daher der Erbbeständer, des -s, plur. ut nom. sing. der
Erbpächter, derjenige, welcher ein Grundstück in Erbpacht hat,
S. Erbpächter; das Erbbestandsgeld, oder
Erbstandsgeld, so wohl dasjenige Geld, welches bey erster Antretung eines
in Erbbestand gegebenen Grundstückes erleget wird, und dessen wahrem
Werthe angemessen ist, als auch diejenige Summe, welche als ein Pacht
jährlich dafür bezahlt wird; das Erbbestandgut, oder Erbstandgut,
welches in Erbbestand gegeben wird u. s. f. [
1857-1858]