Das Erbamt, des -es, plur. die -ämter, eigentlich ein erbliches Amt. Am häufigsten werden die Hof- und Landesämter ansehnlicher Länder und deren Besitzer in engerer Bedeutung Erbämter genannt, weil gewisse Familien erblich damit beliehen werden. Wenn aber von Erbämtern des H. R. Reichs die [1853-1854] Rede ist, so werden die Unterämter des Reichs und deren Besitzer verstanden, welche anstatt der Churfürsten die Reichsämter verwalten; zum Unterschiede von den Erzämtern. S. Erzamt, und einige der gleich folgenden Artikel. [1855-1856] | |