* Das Beyding, des -es, plur. die -e, in einigen, besonders Niedersächsischen Gegenden, ein außerordentliches Gericht, welches außer den gewöhnlichen Tagen gehalten wird, und welches in Schlesien ein beyfälliges Recht heißt. In Preußen führen aber auch die Civil- und Criminal-Gerichte den Nahmen eines Beydinges. [981-982] | |