Befrohnen, verb. reg. act. 1) Mit Frohnen, oder Zwangdiensten belegen. Die Unterthanen befrohnen. 2) Noch in einigen Niedersächsischen und Rheinischen Gegenden, mit Arrest be-legen, so wohl von Personen, als Sachen. Eines Güter befrohnen, oder befröhnen. Ehedem bedeutete es überhaupt, den Gerichtszwang in einer Sache ausüben. S. Frohn. [795-796] | |