Der Austrag, des -es, plur. die -träge. 1) Die Handlung des Austragens, so fern dieses Wort entscheiden bedeutet, die Entscheidung einer zweifelhaften Sache, besonders eine gerichtliche Entscheidung, ehedem auch Austracht, Ußtrack, und im Nieders. Utdrag; größten Theils nur in der R. A. bis zum Austrag der Sache, nach Austrag der Sache, vor Austrag der Sache. Daher 2) in dem Deutschen Staatsrechte die Austräge, im Plural, und ohne Singular, privilegierte und oft selbst gewählte Schiedsrichter der Reichstände sind, vor welchen ihre Streitigkeiten in der ersten Instanz ausgemacht werden, und welche wieder in ge- [661-662] willkürte Austräge und Reichsausträge getheilet werden. Jene werden von den streitigen Ständen selbst nach eigenem Willkür angeordnet, diese aber sind von dem gesammten Reiche eingeführet und mit den gehörigen Vorschriften versehen worden. S. das folgende Verbum, ingleichen Bundesaufträge, Landesausträge, Familienausträge, Stammausträge, Reichsausträge.Anm. In Baiern bedeutet Austrag auch die Wohnung eines Tagelöhners, ein Häuschen ohne Acker, und ein solcher Tagelöhner wird daselbst ein Austrägler genannt. [663-664] | |