Abstatten
, verb. reg. act. 1) In den Rechten, mit Ertheilung der
gehörigen Mitgabe verheirathen. Eine Tochter, eine Jungfrau abstatten,
wofür aber ausstatten gebräuchlicher ist. 2) * Entrichten, nur in
einigen Gegenden. Die Unkosten abstatten, erstatten. Die Gebühren
abstatten, entrichten. 3) In der edlern und feyerlichern Schreibart, so viel
als ertheilen, leisten, geben, ablegen. Einen Besuch bey jemanden abstatten,
ablegen. Einen Gruß von jemanden abstatten, ablegen. Ein Zeugniß
abstatten, ablegen. Einem die letzte Ehre abstatten, erweisen. Dank abstatten,
sagen. Schon wollte ich ihm den feurigsten Dank abstatten. Daher die Abstattung
in beyden Bedeutungen.Anm. Das einfache statten bedeutete in den Nordischen
Mundarten ehedem auch so viel als geben und schenken, und hiervon leitet Ihre
beyde Bedeutungen des Deutschen abstatten ab. Es läßt sich
hören; es hat aber auch die Ableitung von Statt, locus und statten, den
gehörigen Platz anweisen, stellen, nichts unwahrscheinliches. Denn wenn
eine Tochter abgestattet wird, so verläßt sie die Stätte oder
Wohnung ihres Vaters und bekommt ihre eigene. Auf gleiche Art sagten die
Lateiner von locus, locare, und elocare, wovon das Deutsche abstatten und
ausstatten eine bloße Übersetzung ist, welches von mehrern, besonders
gerichtlichen Ausdrücken gilt. [
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